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Wie läuft das Verfahren zur Erteilung eines deutschen Patents ab?

Der erste Schritt zur Patenterteilung ist in der Regel in Deutschland die Einreichung einer Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA).


Das DPMA prüft nach Eingang der Anmeldung, ob sie den formalen Voraussetzungen genügt; ist dies nicht der Fall, so fordert es den Anmelder auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Wie das Verfahren im Übrigen weitergeht, bestimmt der Antragsteller in großem Umfang selbst. Er kann zusammen mit der Anmeldung (oder später) die Durchführung einer Amtsrecherche beantragen. Das DPA ermittelt dann die dort bekannten Veröffentlichungen, die für die Beurteilung der Patentfähigkeit einer Erfindung in Betracht zu ziehen sind, d. h. anhand derer zu beurteilen ist, ob die angemeldete Erfindung tatsächlich neu ist. Das Rechercheergebnis gibt dem Antragsteller wichtige Hinweise darauf, ob seine Patentanmeldung Aussicht auf Erfolg hat oder ob "seine" Erfindung schon von einem anderen vor ihm gemacht worden ist. Zusammen mit der Anmeldung kann auch bereits der Prüfungsantrag gestellt werden; spätestens muss dies sieben Jahre nach Einreichung der Anmeldung geschehen. Das DPA prüft dann, ob die Patentanmeldung den gesetzlichen Anforderungen genügt und ob der Gegenstand der Anmeldung patentfähig ist. Ist das Ergebnis positiv, wird das Patent erteilt. Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass eine patentfähige Erfindung nicht vorliegt, so benachrichtigt das DPA den Antragsteller hiervon unter Angabe der Gründe und fordert ihn auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist hierzu zu äußern. Der Antragsteller hat dann Gelegenheit, die gegen eine Patenterteilung sprechenden Gründe zu entkräften, etwa indem er darlegt, worin sich seine Erfindung von einer bereits veröffentlichten Idee unterscheidet. Mit dem ersten Prüfungsbescheid kann etwa neun Monate nach Prüfungsantrag gerechnet werden. Nach spätestens 18 Monaten wird die Patentanmeldung als Offenlegungsschrift veröffentlicht. Wird das Patent erteilt, so wird die Patentschrift veröffentlicht. Damit beginnt eine dreimonatige Einspruchsfrist, innerhalb derer jeder gegen das Patent Einspruch erheben kann. Das Patent hat eine Laufzeit von maximal 20 Jahren ab Anmeldung (vorausgesetzt, der Patentinhaber bezahlt pünktlich die jährlichen Aufrecherhaltungsgebühren). Unabhängig davon, ob und wann Recherche- oder Prüfungsantrag gestellt werden, beginnen mit der Patentanmeldung wichtige gesetzliche Fristen zu laufen: zwölf Monate nach der Patentanmeldung endet die Prioritätsfrist: Nur innerhalb dieser Frist kann für die Erfindung beim Europäischen Patentamt oder bei einem ausländischen Patentamt eine Patentanmeldung vorgenommen werden, für die das Datum der DPMA-Anmeldung in Anspruch genommen werden kann. Sieben Jahre nach der Patentanmeldung endet die Möglichkeit, einen Prüfungsantrag zu stellen. Wird diese Frist versäumt, kann kein Patent mehr erteilt werden. Anders gesagt: Der Prüfantrag muss spätestens sieben Jahre nach der Patentanmeldung gestellt werden.  
 

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