Ihre Erfindung in guten Händen

| Was ist patentierbar? |
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Patentierbar sind Erfindungen, die neu und gewerblich anwendbar sind und eine ausreichende Erfindungshöhe besitzen. Grundsätzlich ist jede Erfindung, die nicht ausdrücklich vom Schutz ausgeschlossen ist, dem Patentschutz zugänglich. Patentiert werden können z.B. Vorrichtungen und Geräte aller Art, chemische und pharmazeutische Stoffe einschließlich solcher, die in der Natur vorkommen (auch mikrobiologisches oder biologisches Material, wie DNS-Sequenzen, Viren, Plasmide etc.!), Metall-Legierungen, neue Werkstoffe, alle An- und Verwendungen auch von bekannten Stoffen, sowie Herstellungs- und Arbeitsverfahren aller Art. Nicht patentfähig sind alle neuen Ideen, die das Patentrecht nicht zu den Erfindungen zählt (§ 1 Abs. 2, 3 des Patentgesetzes). Patente werden weiterhin nicht erteilt für Erfindungen, deren Veröffentlichung und Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde (§ 2 Ziffer 1 des Patentgesetzes) und für Pflanzensorten oder Tierarten sowie für im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren. Dies umfasst aber nicht mikrobiologische Verfahren und die mit Hilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse (§ 2 Ziffer 2 des Patentgesetzes). Für Pflanzensorten gibt es eine Sonderform des gewerblichen Rechtsschutzes, den Sortenschutz. Vom Patentschutz ausgeschlossen sind u.a. Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden als solche, Pflanzensorten und Tierarten, gesetz- und sittenwidrige Erfindungen. |

