Ihre Erfindung in guten Händen

| Wie steht es mit der Patentierbarkeit softwarebezogener Erfindungen? |
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DV-Programme als solche sind nach § 1 Abs. 2 und 3 des Patentgesetzes vom Patentschutz ausgenommen; für sie gilt grundsätzlich das Urheberrecht. Diese gesetzliche Ausnahme wird aber ausgehend von einer Änderung von Rechtsprechung und Praxis in den USA in den letzten Jahren immer enger ausgelegt auch vom Deutschen und vom Europäischen Patentamt. Heute wird in zahlreichen Fällen Patentschutz für Erfindungen erteilt, bei denen ein Computerprogramm eine wesentliche Rolle spielt. Diese Änderung in der Erteilungspraxis schlug sich 1995 in geänderten Prüfungsrichtlinien des Deutschen Patent- und Markenamtes nieder. Entscheidend für eine Patenterteilung ist danach, ob eine softwarebezogene Erfindung die Lösung einer Aufgabe mittels technischer Mittel lehrt, ob also im Zusammenspiel zwischen Programm und seiner technischen Umgebung eine neue Maschine entsteht.
Die Möglichkeiten, die inzwischen für die Patentierung softwarebezogener Erfindungen bestehen, werden in Deutschland oft noch nicht zur Kenntnis genommen und genutzt. Hiermit wird die Chance vergeben, softwarebezogene Erfindungen wirksam gegen unberechtigte Nutzung und Imitation zu schützen. |

