Ihre Erfindung in guten Händen

Start Inventors & founders FAQ Welche Patentierungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein?
Welche Patentierungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein?
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Neuheit (gemäß § 3 PatG)


Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor der Anmeldung der Erfindung durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Dies kann insbesondere auch durch Vorträge an wissenschaftlichen Veranstaltungen und durch Veröffentlichung von Aufsätzen und Abstracts in wissenschaftlichen Zeitschriften erfolgen. Auch Bekanntgabe durch den Erfinder selbst zerstört die Neuheit der Erfindung.


Gewerbliche Anwendbarkeit
 

Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand geeignet erscheint, auf irgendeinem gewerblichen Gebiet hergestellt oder benutzt zu werden. Ein Beweis für diese Eignung muss im Stadium der Anmeldung noch nicht geführt werden. Als nicht gewerblich anwendbar gelten allerdings Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden. Stoffe und Hilfsmittel hierzu gelten indessen als gewerblich anwendbar.


Erfinderische Tätigkeit (gemäß PatG § 4)
 

Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Gehören zum Stand der Technik auch Unterlagen im Sinne des § 3 Abs. 2, so werden diese bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen.